AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

– MANDANTENVEREINBARUNG SERVICES –

Fassung vom 01.03.2020 v1.0

 

INHALT

  1. Gültigkeit der AGB, Zustandekommen von Verträgen
  2. Art und Umfang von Services
  3. Einsatz von Personal oder Unterauftragnehmern
  4. Einhaltung von Zeitplänen
  5. Änderung des Leistungsumfangs
  6. Werke aus der Projektarbeit und Urheberrechtsregelung
  7. Mitwirkungspflichten des Mandanten
  8. Gewährleistungsregelung
  9. Vergütung und Zahlungsbedingungen
  10. Kündigungen und Absagen
  11. Vertraulichkeit
  12. Haftung
  13. Nutzung von Persönlichen Daten
  14. Sonstige Vereinbarungen

 

 

1. GÜLTIGKEIT DER AGB, ZUSTANDEKOMMEN VON VERTRÄGEN

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen – Mandantenvereinbarung Services – (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Services der MomentaryX AG und der im Namen und für Rechnung der MomentaryX AG erbrachten Services eines oder mehrerer Partner des „MomentaryX Consulting Networks“.

Das „MomentaryX Consulting Network“ ist ein Zusammenschluss der MomentaryX AG mit selbständigen Beratern und ausgewählten Beratungsunternehmen, die sich verpflichtet haben, nach den Werten und Beratungsstandards sowie unter der kaufmännischen Leitung der MomentaryX AG ihre Beratungs-, Coaching und Trainingsangebote neben Ihrer wirtschaftlichen Eigenständigkeit auch als Unterauftragnehmer im Namen und für Rechnung der MomentaryX AG zu erbringen.

Vertragspartner des Beratungsmandanten, des Coachees, des Auftraggebers für unternehmensberaterliche Gutachten und Stresstests oder beauftragender Weiterbildungsmandant (zusammen nachfolgend Mandant) ist die MomentaryX AG.

Maßgeblich ist die jeweilig zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der AGB, die jeweils auf der Homepage der MomentaryX AG (www.momentaryx.com) zum Download zur Verfügung steht.

Ein Vertrag kommt mit Unterzeichnung eines Angebots der MomentaryX AG oder eines Bestellscheines durch den Mandanten oder durch Zugang einer schriftlichen Bestellung des Mandanten und entsprechender Auftragsbestätigung der MomentaryX AG zustande

(nachfolgend „Auftragsdokument“). Weitere, über diese AGB hinausgehenden Bedingungen für die vertragsgegenständlichen Services können sich aus der Leistungsbeschreibung und etwaiger Anlagen ergeben, die durch Bezugnahme Vertragsbestandteil des Auftragsdokumentes werden.

 

2. ART UND UMFANG VON SERVICES

Services im Sinne dieser AGB bezeichnen die von der MomentaryX AG, einzelnen oder mehreren Partnern des „MomentaryX Consulting Networks“ erbrachten Strategie- und Managementberatungsleistungen, unternehmensberaterliche Gutachten, Tragfähigkeitsanalysen

und Stresstests, persönliches Coaching von Entscheidungsträgern und Führungskräften, der Auftritt bei Veranstaltungen als Redner, sowie Unterstützungsleistung bei der Aus- und Weiterbildung von Einzelpersonen und Gruppen (nachfolgend „Services“) gemäß Beschreibung in einem separaten Auftragsdokument. Sofern nichts anderes explizit und separat vereinbart wurde, schließen die Services keine Auftragsdatenverarbeitung gemäß Artikel 28 DSGVO ein.

Ein Auftragsdokument spezifiziert neben den Leistungen an sich auch den oder die Standort(e), an denen diese Leistungen erbracht werden, sowie den Zeitraum und geschätzten Aufwand.

Die Verpflichtung der MomentaryX AG aus einem Services Mandat besteht darin, im Rahmen der vereinbarten Personentage qualifizierte Beratung, Coaching oder Trainings zu erbringen. Alle Services der MomentaryX AG und des „MomentaryX Consulting Networks” sind ausschließlich Dienstleistungen zur Unterstützung. Gegenstand eines Services Mandatsvertrages ist also die Erbringung der vereinbarten Leistungen, nicht die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges. Insbesondere schuldet die MomentaryX AG nicht ein bestimmtes wirtschaftliches Ergebnis.

Unter Coaching verstehen wir die sachkundige Begleitung von Führungskräften und Entscheidungsträgern in beruflichen, vor allem strategischen Situationen ihres Verantwortungsbereiches, wie beispielsweise die Begleitung während der Übernahme eines neuen

Verantwortungsbereiches, der Entwicklung von Zielbildern und Unternehmensvisionen, der Vorbereitung wichtiger Entscheidungen oder der Einleitung persönlicher oder betrieblicher Veränderungsprozesse. In keinem Fall ist das durch die MomentaryX AG oder

Partnern des „MomentaryX Consulting Networks“ geleistete Coaching als irgendein Therapieersatz, nicht als allgemeine Lebens- oder Sozialberatung, und auch keinesfalls als verhaltenstherapeutische oder psychologische Behandlung, oder als eine andere mit einem

wie auch immer gearteten Heilungswunsch assoziierbare Handlung zu deuten.

Die Verantwortung für die Steuerung von Projekten und Programmen, für die Kontrolle und Erreichung von Meilensteinen und für die Erreichung von inhaltlichen Zielen liegt ausschließlich beim Mandanten, unabhängig davon, ob die erbrachten Services Unterstützungsleistungen bei Projekt- bzw. Programmmanagement oder beim Qualitätsmanagement beinhalten. Dokumentationen von Projektergebnissen oder Projektmaterialien sind keine Lieferobjekte („Deliverables“); es werden keine Werkleistungen angeboten oder erbracht, unabhängig davon, ob ein fest oder variabel vergütetes Mandat besteht.

 

3. EINSATZ VON PERSONAL ODER UNTERAUFTRAGNEHMERN

Der Mandant und die MomentaryX AG werden für die einzelnen Projektrollen jeweils angemessen qualifizierte und erfahrene Personen einsetzen. Hierbei behält sich die MomentaryX AG ausdrücklich die Besetzung mit Unterauftragnehmern vor. Unterauftragnehmer können Tochtergesellschaften oder verbundenen Unternehmen oder selbständige Partner des „MomentaryX Consulting Networks“ sein.

Die Verpflichtungen der MomentaryX AG gegenüber dem Mandanten im Zusammenhang mit den Leistungen, die unter dieser Vereinbarung erbracht werden, bleiben hiervon unberührt. Unabhängig davon, ob es sich bei den eingesetzten Personen um Mitarbeiter der MomentaryX AG oder um Unterauftragnehmer handelt, obliegt der Einsatz, die Beaufsichtigung, Steuerung, Kontrolle und Entlohnung der Mitarbeiter und Partner ausschließlich der MomentaryX AG.

Sofern die MomentaryX AG zur Durchführung eines Mandats den Einsatz bestimmter ausländischer Mitarbeiter oder Partner in Deutschland plant, wird sich die MomentaryX AG um die notwendige Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis der zuständigen Behörden bemühen, haftet aber nicht für daraus entstehende Verzögerungen.

Der Mandant verpflichtet sich, während eines laufenden Mandats oder bei sachlich zusammenhängenden Folgemandaten, keine Vereinzelung von Arbeitspaketen bzw. Losen an Unterauftragnehmer der MomentaryX AG anzubieten. Die MomentaryX AG wird unnötige Fluktuation im Projekt versuchen zu vermeiden. Ein Anspruch des Mandanten auf den Einsatz durchgehend gleichbleibenden Personals besteht jedoch nicht.

 

4. EINHALTUNG VON ZEITPLÄNEN

Die MomentaryX AG wird sich bemühen, vertragliche Verpflichtungen unter Einhaltung der im Auftragsdokument genannten Zeitpunkte oder Zeiträume zu erfüllen. Soweit im Auftragsdokument nicht abweichend geregelt, sind sich der Mandant und die MomentaryX AG einig, dass alle im Auftragsdokument genannten Zeitpunkte und Zeiträume nur für Planungs- und Schätzungszwecke vorgesehen und nicht vertraglich bindend sind.

 

5. ÄNDERUNG DES LEISTUNGSUMFANGS

Beide, der Mandant und die MomentaryX AG, können beantragen, Änderungen des im Auftragsdokument festgelegten Leistungsumfangs vorzunehmen. Änderungsanträge sollen so detailliert sein, dass der andere Vertragspartner die Folgen durch die beantragten Änderungen auf die Projektkosten, den Zeitplan oder andere Folgen der Vereinbarung abschätzen kann. Des Weiteren werden die Vertragspartner vorgeschlagene Änderungen gemeinsam prüfen und ggf. vereinbaren. Soweit im Auftragsdokument

nicht abweichend vereinbart, werden Mandant und MomentaryX AG weiterhin entsprechend der letzten Vereinbarung handeln, bis eine Änderung vertraglich festgelegt wird.

 

6. WERKE AUS DER PROJEKTARBEIT UND URHEBERRECHTSREGELUNG

Im Rahmen von Beratungsmandaten, bei denen das „MomentaryX Consulting Network“ Services erbringt erhält der Mandant gemäß den gesetzlichen Bestimmungen das Urheberrecht an urheberrechtlich geschützten Werken. Nicht enthalten in diesen Werken, die

im Rahmen von unterstützten Projekten entstehen, sind wiederverwendete Originale, Änderungen, Ableitungen oder Ergänzungen bereits vorexistierende Werke der MomentaryX AG, wie beispielsweise Methodenbeschreibungen, Erklärrahmen (Frameworks), Vorlagen inklusive Tabellenvorlagen (z. B. Business Case Templates), oder Materialien zur Trainingsunterstützung, die gemäß Leistungsbeschreibung im Auftragsdokument für den Mandanten bereitgestellt, aber nicht für ihn erstellt werden. Darüber hinaus erhalten Mandanten keine Rechte an Trainings- oder Workshop-Ergebnissen (z. B. Design Thinking Workshops), sofern der Gegenstand des Workshops ein Designprojekt der MomentaryX AG oder eines anderen beauftragenden Dritten ist. Für einige der vorexistierenden Werke der MomentaryX AG sind zur Wieder- und Weiterverwendung nach dem Abschluss eines Projektes Lizenzvereinbarungen erforderlich. Diese Werke werden in der separaten Leistungsbeschreibung im Auftragsdokument kenntlich gemacht. Für alle anderen, lizenzfreien vorexistierenden Werke der MomentaryX AG, die außerdem nicht unter die Kategorie Trainings- und Workshop-Ergebnisse fallen, erteilt die MomentaryX AG dem Mandanten, sofern keine überfälligen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der MomentaryX AG oder einem Partner des „MomentaryX Consulting Networks“ bestehen, ein weltweites, nicht ausschließliches Recht diese zu nutzen, auszuführen, zu reproduzieren, anzuzeigen und vorzuführen, unter der Maßgabe, dass eine angemessene Kennzeichnung der Urheberschaft der MomentaryX AG erfolgt. Die MomentaryX AG hat das unwiderrufliche, weltweite und abgegoltene Recht, im Projekt entstandene Werke zu nutzen, auszuführen, zu reproduzieren, anzuzeigen, vorzuführen, zu verteilen und abgeleitete Werke davon zu erstellen. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, werden die MomentaryX AG und die Partner des „MomentaryX Consulting Networks“ durch diese Vereinbarung nicht daran gehindert oder eingeschränkt, Techniken, Ideen, Konzepte oder Wissen im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der MomentaryX AG zu nutzen. Die MomentaryX AG und die Partner des „MomentaryX Consulting Networks“ sind ferner nicht daran gehindert oder eingeschränkt, für andere Kunden ähnliche Leistungen zu erbringen.

 

7. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES MANDANTEN

Das Eintreten des Erfolges für den Mandanten ist nicht nur von der Sorgfalt und Fachkenntnis der Mitarbeiter der MomentaryX AG und der Partner des „MomentaryX Consulting Networks“ abhängig. Die konsistente und vereinbarungsgemäße Mitwirkung und Ressourcenbereitstellung des Mandanten ist in gleicherweise erfolgskritisch. Hierzu gehören sowohl Arbeitsbedingungen wie Standorterreichbarkeit und ungehinderter Zugang zu den vereinbarten Projekträumen, Ausstattung und Einrichtungen inklusive Breitbandzugang, digitale und analoge Präsentations- und Visualisierungswerkzeuge als auch Arbeitsweisen, Verfügbarkeit und Entscheidungsgeschwindigkeit des Mandanten im vereinbarten Maß.

Der Mandant benennt einen Mandatsverantwortlichen auf seiner Seite und stellt sicher, dass die MomentaryX AG ungehinderten Zugang zum Mandatsverantwortlichen erhält und dass dieser mit den nötigen zeitlichen, personellen und sachlichen Ressourcen ausgestattet ist, seiner Mandatsverantwortung nachzukommen. Der Mandatsverantwortliche ist gegenüber der MomentaryX AG auch verantwortlich, für einen ungehinderten, ungefilterten, umfänglich zweckmäßigen und rechtzeitigen Zugang zu richtigen und relevanten Kontextinformationen zu sorgen, die ein vollständiges Bild der Situation ergeben. Diese Transparenz in Vertraulichkeit ist erfolgsentscheidend. Die MomentaryX AG, ihre Unterauftragnehmer oder Partner des „MomentaryX Consulting Networks“ haben keine Verantwortung, vom Mandanten zur Verfügung gestellte Informationen auf Vollständigkeit oder Richtigkeit zu prüfen.

Der Mandant stellt sicher, dass für den Ablauf notwendige Entscheidungen zügig getroffen werden und setzt für Entscheidungen, die nicht in Einzelkompetenz liegen, Lenkungsausschüsse mit abschließender Entscheidungskompetenz ein.

Darüber hinaus verpflichtet sich der Mandant, zu gewährleisten, dass seine für das Mandat eingesetzten Mitarbeiter, Führungskräfte und Entscheidungsträger der MomentaryX AG in angemessenem Umfang zur Unterstützung ungeachtet ihrer Rolle (z. B. direkte Mitarbeit, Interviewpartner) zur Verfügung stehen, so dass der MomentaryX AG die Erfüllung der Services ungehindert und ohne Verzögerungen ermöglicht wird.

Der Mandant stellt sicher, dass seine Mitarbeiter über die dafür erforderlichen Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen. Die MomentaryX AG wird den Mandanten darauf hinweisen, sollte ein Mitarbeiter des Mandanten nicht die erforderliche Leistung erbringen oder Mitwirkungsbereitschaft erkennen lassen. Der Mandant wird daraufhin unverzüglich zur Abhilfe beitragen, notfalls bis hin zur Benennung geeigneter zusätzliche oder anderer Mitarbeiter als Ersatz. Sofern vorgesehen ist, dass Teile der Leistung von Lieferanten des Mandanten oder durch den Mandanten beauftragte Dritte erbracht werden und dass diese Leistungen Einfluss auf die Leistungserbringung durch die MomentaryX AG haben, so ist der Mandant gegenüber der MomentaryX AG für die Beaufsichtigung, Steuerung und Kontrolle der Dritten und die Qualität ihrer Arbeitsleistung in gleicher Weise verantwortlich, als wenn es die eigenen Mitarbeiter des Mandanten wären.

 

8. GEWÄHRLEISTUNGSREGELUNG

Die Gewährleistung der MomentaryX AG beschränkt sich daher auf die angemessene Sorgfalt und Fachkenntnis bei der Durchführung der Services gemäß den Bedingungen und Kriterien, die in einem separaten Auftragsdokument geregelt sind. Diese Gewährleistung

endet, sobald der Service endet. Eine formale Abnahme von Leistungen wie in werkvertraglichen Beziehungen erfolgt nicht, auch indiziert die Mitgestaltung von Replays oder Retrospektiven keine vertragsrechtliche Abnahme von Leistungen.

 

9. VERGÜTUNG UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Soweit nicht anders vereinbart, werden alle Services auf Zeit- und Materialbasis erbracht. Die Vergütung für Services verstehen sich jeweils zuzüglich Reisekosten und Spesen gemäß den aktuell gültigen Reisekostenrichtlinien der MomentaryX AG sowie sonstigen angemessenen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstehen. Diese Ausgaben können zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Reisezeiten, mit Ausnahme der Zeit, die ansonsten für das Pendeln zwischen Wohnsitz und regulären Arbeitsplatz aufgewendet würde, werden als Arbeitszeiten angesehen und dem Mandanten in Rechnung gestellt. Zusätzliche, auf Wunsch des Mandanten durchgeführte Reisen, werden gesondert in Rechnung gestellt.

Im Auftragsdokument angegebene Vergütungen und Aufwendungen sind geschätzte und unverbindliche Nettopreise exklusive Umsatzsteuer. Die einer Schätzung zugrunde liegenden Mengenansätze beruhen auf einer nach bestem Wissen durchgeführten Bewertung des Umfangs der Services. Falls die MomentaryX AG im Verlauf der Leistungserbringung feststellt, dass die Mengenansätze überschritten werden, wird sie den Mandanten davon unverzüglich benachrichtigen. Bis zur Vorlage einer schriftlichen Zustimmung des Mandanten wird die MomentaryX AG die dem Schätzpreis zugrunde liegenden Mengenansätze nicht überschreiten. Dieses kann zu Unterbrechungen oder Beendigung der Tätigkeit im Mandat führen, sofern der Mandant seine Zustimmung verzögert oder nicht erteilt.

Die Umsatzsteuer wird mit dem zur Zeit der Leistungserbringung geltenden Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt. Wird innerhalb des Vertragszeitraums der Umsatzsteuersatz geändert, gelten die Zeiträume mit den jeweiligen Umsatzsteuersätzen als getrennt vereinbart. Die Berechnung der Vergütung für tatsächlich erbrachte Services (Fakturierung) erfolgt jeweils zum Ende des jeweiligen Kalendermonats der Serviceerbringung bzw. unmittelbar nach Serviceerbringung, falls das Ende des Mandats nicht zum Ende des Kalendermonats endet.

Für Mitarbeiter, Unterauftragnehmer oder Partner der MomentaryX AG, die mehr als ein Jahr einem Mandat zugeordnet werden oder die ihre Leistungen in Ländern außerhalb ihres ständigen Dienstsitzes erbringen, kann ein zusätzlicher Aufwand entsprechend den Steuervorschriften des Herkunftslands oder des Arbeitsrechts entstehen. Der Mandant erklärt sich bereit, eventuell zusätzlichen Reisekosten entsprechend dem Steuerrecht für die genannten Mitarbeiter mit Unterstützung durch die MomentaryX AG zu tragen. Die Anwendung der zutreffenden Steuervorschriften wird durch die MomentaryX AG vorgegeben. Die Kosten werden nach Aufwand zusammen mit den Reisekosten basierend auf dem im jeweiligen Auftragsdokument beschriebenen Umfang der Services in Rechnung

gestellt. Für den Fall, dass Leistungen außerhalb des ständigen Arbeitslands der betroffenen Person erbracht werden, können weitere Kosten als Ergebnis des internationalen Überlassungsprogramms entstehen.

Die MomentaryX AG stellt ihre Rechnungen gemäß den Bestimmungen im Auftragsdokument. Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug fällig. Sofern binnen 30 Tage nach Fälligkeit die Zahlung nicht eingegangen ist, kann die MomentaryX AG Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verlangen. Im Falle des Zahlungsverzugs ist die MomentaryX AG berechtigt, die Leistungserbringung vorübergehend auszusetzen. Der Mandant kann nur aufrechnen oder Zahlungen zurückbehalten, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die MomentaryX AG kann Vergütungs- und Berechnungssätze für Services auf Zeit- und Materialbasis durch schriftliche Mitteilung an den Mandanten mit einer Frist von 30 Tagen erhöhen.

 

10. KÜNDIGUNGEN UND ABSAGEN

Soweit nichts anderes vereinbart wurde, können die Vertragsparteien ein Beratungs- oder Coachingmandat jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von 30 Tagen kündigen. Der Mandant und die MomentaryX AG können Mandat aus wichtigem Grund fristlos

schriftlich kündigen, wenn der jeweils andere seine vertraglichen Verpflichtungen, auch nach Einräumung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist, nicht erfüllt. Bei unerheblichen Vertragsverletzungen ist eine Kündigung aus wichtigem Grund jedoch ausgeschlossen.

Im Falle der Kündigung eines Mandates bezahlt der Mandant die MomentaryX AG für alle bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Services. Falls die Leistungen auf Basis eines Festpreises und einem daraus resultierenden Zahlungsplan erbracht werden, werden diejenigen Leistungen, die die MomentaryX AG nach der letzten gemäß Zahlungsplan erfolgten Zahlung des Mandanten vornimmt, auf Zeit und Material Basis abgerechnet. Im Falle einer ordentlichen Kündigung seitens des Mandanten sowie im Falle einer

außerordentlichen Kündigung durch die MomentaryX AG aus einem vom Mandanten zu vertretenden wichtigen Grund hat der Mandant der MomentaryX AG zusätzlich sämtliche anlässlich der Kündigung entstehende Aufwendungen und Kosten zu erstatten sowie für etwaige Verbindlichkeiten aufzukommen, die die MomentaryX AG aus Anlass des Vertragsschlusses mit dem Mandanten eingegangen ist (z. B. im Zusammenhang mit dem Abschluss von Subunternehmerverträgen).

Von Kündigungen zu unterscheiden sind Stornierungen bzw. Absagen von vereinbarten Trainingsveranstaltungen, Rednerengagements und gebuchten Workshops (nachfolgend „Veranstaltungen“). Wird eine solche Veranstaltung von Seiten des Mandanten gänzlich abgesagt oder sagt der Mandant seine persönliche Teilnahme ab, sind folgende anteilige Vergütungen fällig:

 

10.1 Veranstaltungsabsagen ab acht Wochen bis vier Wochen + einen Tag vor der Veranstaltung: Bei eintägigen Veranstaltungen 10% der vereinbarten Vergütung bzw. persönlichen Teilnahmegebühr, bei mehrtägigen Veranstaltungen 25% der vereinbarten Vergütung bzw. persönlichen Teilnahmegebühr

10.2 Veranstaltungsabsagen ab vier Wochen bis zwei Wochen + einen Tag vor der Veranstaltung: Bei eintägigen Veranstaltungen 25% der vereinbarten Vergütung bzw. persönlichen Teilnahmegebühr, bei mehrtägigen Veranstaltungen 50% der vereinbarten Vergütung bzw. persönlichen Teilnahmegebühr

10.3 Veranstaltungsabsagen ab zwei Wochen bis eine Woche + einen Tag vor der Veranstaltung: Bei eintägigen Veranstaltungen 50% der vereinbarten Vergütung bzw. persönlichen Teilnahmegebühr, bei mehrtägigen Veranstaltungen 75% der vereinbarten Vergütung bzw. persönlichen Teilnahmegebühr

10.4 Ab einer Woche vor der Veranstaltung: 100% der vereinbarten Vergütung bzw. persönlichen Teilnahmegebühr unabhängig von der Dauer der Veranstaltung.

 

 

11. VERTRAULICHKEIT

Die MomentaryX AG ist damit einverstanden, dass alle während des Service Mandats durch den Mandanten offengelegten Informationen vertrauliche Informationen des Mandanten sind, es sei denn, dass diese Informationen bereits an anderer Stelle veröffentlicht wurden oder allgemein öffentlich zugänglich oder bekannt sind oder einfach ermittelt werden können, von einem Dritten ohne Verpflichtung zur Vertraulichkeit erlangt wurden, der MomentaryX AG oder einem seiner „MomentaryX Consulting Network“ Partner unabhängig erstellt werden bzw. wurden oder die ihm oder ihnen vor dem Empfang bereits bekannt waren. Der Mandant ist einverstanden, das von der MomentaryX AG als vertraulich gekennzeichnete Informationen und Methoden und proprietäre Frameworks, Unterstützungs- und Schulungsmaterialien, Marktforschungsinformationen und Industrieinformationen einschließlich aller diesbezüglichen Aktualisierungen, Änderungen und Ergänzungen, die dem Mandanten im Rahmen des Mandats jeweils offen gelegt werden, vertrauliche Informationen der MomentaryX AG sind. Ebenso sind die Arbeitsdokumente, die aus den Services entstehen vertrauliche Informationen (alle Kategorien gemeinsam im Folgenden als „vertrauliche Informationen bezeichnet).

Mandant und MomentaryX AG verpflichten sich, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des jeweils anderen, einem Dritten keine vertraulichen Informationen offen zu legen. Beide, Mandant und MomentaryX AG vereinbaren, dass die vom jeweils anderen erhaltenen Vertraulichen Informationen von den Mitarbeitern des Empfängers (und seiner jeweiligen Verbundenen Unternehmen) nur für die Erbringung oder die Entgegennahme von Leistungen des Mandats oder einem anderen zwischen dem Mandanten und der MomentaryX AG geschlossenen Vertrag verwendet werden dürfen.

Keiner der Vertragspartner haftet gegenüber dem anderen für eine unbeabsichtigte oder zufällige Offenlegung Vertraulicher Informationen, falls die Offenlegung trotz derselben Sorgfalt und Anwendung derselben Schutzmaßnahmen geschieht, die die offen legende Partei für gewöhnlich zum Schutz der eigenen vertraulichen Informationen einsetzt.

Ungeachtet dessen sind beide Vertragsparteien berechtigt, vertrauliche Informationen des jeweils anderen den jeweiligen Versicherern oder juristischen Beratern offen zu legen oder einem Dritten auf Verlangen eines Gerichts der zuständigen Gerichtsbarkeit oder einer berechtigten Regierungs- oder Aufsichtsbehörde. Im letzteren Fall unterrichtet der zur Offenlegung aufgeforderte Vertragspartner den anderen mindestens zwei Arbeitstage zuvor schriftlich, sofern diese Benachrichtigung nicht selber Gesetze und Vorschriften verstößt und durchführbar ist.

Die Vertraulichkeit hindert die MomentaryX AG nicht, vertrauliche Informationen mit den verbundenen Unternehmen und Partnern des „MomentaryX Consulting Networks“ zu teilen, die für die Erbringung der Services erforderlich sind. In diesem Fall wird die MomentaryX AG gleichlautende Vertraulichkeitsvereinbarungen mit den Informationsempfängern abschließen.

Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Mandant damit einverstanden, dass die MomentaryX AG die Leistungsbeziehung mit dem Mandanten als Referenz benennt und insbesondere in Webseiten, Printmedien und sonstigen Werbematerialien auf die Leistungserbringung gegenüber dem Mandanten hinweist. Die Nutzung eventuell geschützter Wort- und Bildmarken des Mandanten wird für die Referenzierung von Mandatsverhältnissen ausdrücklich genehmigt. Sofern nicht vor Antritt des Mandats ausgeschlossen,

stimmt der Mandant im Fall der Beauftragung auch der Veröffentlichung einer Pressemitteilung zu. Eine Pressemitteilung, sofern sie sich nicht aus der Natur des Mandates verbietet, beschreibt in Grundzügen, womit die MomentaryX AG beauftragt wird und welches

Ziel der Mandant mit der Beauftragung anstrebt. Sie wird in enger Abstimmung mit dem Mandanten der MomentaryX AG formuliert und erst nach erfolgter Abstimmung mit dem Mandanten den Medien zur Verfügung gestellt.

 

12. HAFTUNG

Die MomentaryX AG haftet für von ihr herbeigeführte, unbestritten festgestellte Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für unbestritten festgestellte Schäden, die die MomentaryX AG vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat,

unbeschränkt.

Bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung haftet die MomentaryX AG, gleich aus welchem Rechtsgrund (einschließlich Ansprüchen aus Vertragsverletzung sowie unerlaubter Handlung), maximal bis zur Höhe der Vergütung der schadenverursachenden Leistung.

Dies umfasst auch den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

Bei leicht fahrlässigem Verhalten haftet die MomentaryX AG nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden, selbst wenn die MomentaryX AG über die Möglichkeit solcher Schäden informiert wurde. Dies umfasst auch den Ersatz vergeblicher Aufwendungen, sofern es sich hierbei um mittelbare oder Folgeschäden handelt.

Soweit nicht abweichend vereinbart, werden alle Services ausschließlich und unmittelbar für den Mandanten und dessen Nutzung erbracht. Dementsprechend ist es dem Mandanten untersagt, den Nutzen der Services zu Gunsten Dritter anzubieten. Die MomentaryX AG übernimmt daher keinerlei Haftung oder Verantwortung gegenüber Dritten, die von den Services profitieren oder diese nutzen oder sich Zugriff auf Mandatsergebnisse verschaffen.

 

13. NUTZUNG VON PERSÖNLICHEN DATEN

Der Mandant willigt nach Artikel 6. 1 a) DSGVO ein, dass die MomentaryX AG, Axel-Springer-Platz 3, 20355 Hamburg, seine Kontaktdaten zum Zwecke der Abwicklung des Vertragsverhältnisses sowie zur Pflege der Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden

erhebt, verarbeitet und nutzt. Kontaktdaten sind die geschäftsbezogenen Kontaktinformationen, die der MomentaryX AG durch den Kunden zugänglich gemacht werden; insbesondere Namen, Berufsbezeichnungen, Geschäftsadressen, geschäftliche Telefon- und Fax-Nummern sowie Email-Adressen von Mitarbeitern des Kunden oder von Dritten. Der Kunde willigt ferner ein, dass die Kontaktdaten den Tochterunternehmen und verbundenen Unternehmen der MomentaryX AG ihren Subunternehmern und den Partnern des „MomentaryX Consulting Networks“ sowie deren jeweiligen Subunternehmern zugänglich gemacht und durch diese im Rahmen der in diesem Absatz genannten Verwendungszwecke verarbeitet und genutzt werden.

Zu Marketingzwecken sind die MomentaryX AG, ihre Tochterunternehmen und verbundene Unternehmen sowie die Partner des „MomentaryX Consulting Networks“ berechtigt, die Kontaktdaten von Mitarbeitern des Mandanten selbst oder durch Dritte zur Werbung per Telefon oder Email für Plattformen und Services der MomentaryX AG zu verwenden. Der Mandant und seine Mitarbeiter sind berechtigt, der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer Kontaktdaten zu Marketingzwecken gegenüber der MomentaryX AG jederzeit ohne Angabe von Gründen zu widersprechen.

Im übrigen gilt die Datenschutzrichtlinie der MomentaryX AG

 

14. SONSTIGE VEREINBARUNGEN

Der Mandant und die MomentaryX AG vereinbaren darüber hinaus, dass die Abtretung von Rechten aus einem Mandatsvertrag, mit Ausnahme der Zahlungsansprüche der MomentaryX AG, der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners bedarf, soweit es sich nicht um eine Übertragung innerhalb seines Unternehmens oder auf einen Rechtsnachfolger handelt. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Die Veräußerung eines Unternehmensteils der MomentaryX AG, die alle MomentaryX Mandanten gleichermaßen betrifft, wird nicht als Abtretung im vorbenannten Sinne betrachtet. Unternehmen im Sinne dieser Ziffer ist jede rechtliche Einheit (z. B. GmbH, Personengesellschaft) einschließlich deren Tochtergesellschaften, an denen eine Beteiligung von mehr als 50 % besteht. Unter den Begriff “Unternehmen” fällt nur derjenige Unternehmensteil, der sich in Deutschland befindet, soweit nachfolgend nicht etwas anderes vereinbart ist. Darüber hinaus kann ein Dritter keinerlei Rechte aus diesem Vertrag ableiten.

Der Mandant und die MomentaryX AG vereinbaren ebenso, dass mit Ausnahme von Zahlungsverpflichtungen keiner der Vertragspartner für die Nichterfüllung von Verpflichtungen verantwortlich ist, der Gründe außerhalb ihres eigenen Einflussbereichs liegen.

Mündliche Nebenabreden bedürfen für ihre Wirksamkeit der gegenseitigen schriftlichen Bestätigung entsprechend ermächtigter Zeichnungsberechtigter der Vertragspartner.

Lieferungen und Leistungen der MomentaryX AG unterliegen ausschließlich den Geschäftsbedingungen von der MomentaryX AG. Der Geltung von Geschäftsbedingungen des Mandanten wird ausdrücklich widersprochen.

Sollte es zwischen dem Mandanten und der MomentaryX AG zu Streitigkeiten kommen, werden beide Vertragspartner versuchen, eine gütliche Beilegung der Streitigkeiten durch Verhandlungen zu erreichen. Falls im Auftragsdokument enthalten, erfolgen diese Verhandlungen gemäß der dort beschriebenen Prozedur für die Eskalation von Problemen. Halten beide Vertragspartner eine Mediation für vorteilhaft, werden die Parteien versuchen, die Streitigkeiten im Rahmen einer nicht bindenden Mediation beizulegen.

Den Parteien steht es dennoch ohne Einschränkung für den Fall der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs zur Vermeidung von Verstößen oder Verletzungen der Vertraulichkeitsverpflichtung oder des Einzugs aller ausstehenden und überfälligen Verbindlichkeiten im Rahmen dieser Vereinbarung weiterhin frei, gerichtliche Schritte zu unternehmen.

Unterlässt es ein Vertragspartner, auf die Einhaltung einer vertraglichen Regelung zu bestehen, stellt dies keine Verzichterklärung dar. Das Recht zur Geltendmachung der aus der betroffenen Regelung etwaig resultierender Ansprüche bleibt unberührt. Verzichterklärungen müssen schriftlich erfolgen und von einem autorisierten Vertreter des verzichtenden Vertragspartners unterzeichnet werden.

Änderungen oder Ergänzungen einer Vereinbarung bedürfen der Zustimmung beider Parteien und der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses. Sollten einzelne Bedingungen oder Vertragsteile unwirksam sein, bleiben die übrigen Vertragsteile in Kraft.

Der Gerichtsstand ist Hamburg. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

MomentaryX AG, Axel-Springer-Platz 3, 20355 Hamburg;

Sitz der Gesellschaft Hamburg; Handelsregister beim Amtsgericht Hamburg Nr. HRB 160988

Vorsitzender des Aufsichtsrats: Arnold Ude; Vorstand: Nils-Carsten Huber